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BRGE III Nr. 0024/2017

Gebühren. Staatsgebühr für Genehmigung Quartierplan. Zulässige Höhe.

Zh Baurekursgericht · 2017-02-22 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE III Nr. 0024/2017 vom 22. Februar 2017 in BEZ 2017 Nr. 15 Mit der angefochtenen Verfügung genehmigte die Baudirektion Kanton Zürich den vom Gemeinderat festgesetzten Quartierplan. Für diese Verfügung setzte die kantonale Behörde eine Gebühr von Fr. 3'354.-- fest. Diese wurde von den Rekurrierenden als zu hoch eingestuft. Aus den Erwägungen: 5.1 Weiter wenden sich die Rekurrierenden gegen die erhobenen Staats- und Ausfertigungsgebühren in der Höhe von Fr. 3'354.--. Für eine Verfügung, welche aus drei Seiten bestehe, erscheine dieser Betrag unverhältnismässig hoch. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Betrag aufwandbezogen zustande gekommen sei. Für die Unterzeichnenden wäre die Gebührenhöhe allenfalls dann angemessen, wenn die Genehmigungsvorlage umfassend geprüft worden wäre. 5.2 Die Baudirektion hält dem entgegen, dass ein Zeitaufwand von 26 Stunden der Gebührenerhebung zugrunde gelegt worden sei. Der Zeitaufwand beinhalte nicht einzig die Ausfertigung der Genehmigungsverfügung, sondern auch die Prüfung der Akten und weitere hierzu erforderliche Abklärungen im Rahmen der Genehmigungszuständigkeit der Genehmigungsbehörde. Im vorliegenden Fall hätten sich die verrechneten Kosten aus zwei Prüfvorgängen (bei mehreren Ämtern) zusammengesetzt. (...) Die Gebühren würden allesamt im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren und in diesem Zusammenhang veranlasste Amtshandlungen stehen. Die Gebührenhöhe wahre das Kostendeckungs- prinzip. Die Höhe der Gebühr stehe in einem äquivalenten Verhältnis gegen- über dem Nutzen der Quartierplangenossen, den sie durch den durchgeführten Quartierplan erhalten würden. 5.3.1 Gebühren sind ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt (Verwaltungs- bzw. Benutzungsgebühren). Mit Ausnahme der so genannten Kanzleigebühren (Gebühren von geringer Höhe für eine keinen besonderen Aufwand erfordernde Verwaltungstätigkeit) bedürfen Gebühren vorbehältlich einer zulässigen Rechtssetzungsdelegation einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, mit welcher die wesentlichen Elemente der Gebühr festzulegen sind. Gebühren unterliegen neben dem Gesetzmässigkeitsprinzip auch dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungs- prinzip besagt, dass die Gebührenerträge für einen bestimmten Verwaltungs- zweig den Gesamtaufwand nicht oder jedenfalls nicht wesentlich überschreiten dürfen. Hieraus lässt sich indes nicht etwa ableiten, dass für jedes einzelne Geschäft des betreffenden Verwaltungszweiges eine kostendeckende Gebühr erhoben werden kann oder muss. Im Rahmen der anzuwendenden Gebührenerlasse und der sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schranken sind die Gemeinden bei der Verteilung der Gesamtkosten auf

- 2- einzelne gebührenpflichtige Handlungen vielmehr relativ frei. Aus dem Äquivalenzprinzip, welches namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Ab. 3 der Bundesverfassung [BV]) konkretisiert, ergibt sich, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen muss. Dieser Wert bestimmt sich nach dem (nicht notwendigerweise wirtschaftlichen) Nutzen, welchen die Leistung dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz. 2785 ff.). 5.3.2 Von kantonalen Behörden auferlegte Gebühren haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 13 ff. VRG sowie in der gestützt hierauf vom Regierungsrat erlassenen Gebührenordnung über die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO). Diese bestimmt in §§ 2 ff. den für die Amtshandlungen zulässigen Gebührenrahmen. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet (§ 9 Abs. 1 GebührenO). In besonderen Fällen können die Gebühren über die in der Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid hierüber ist zu begründen (§ 9 Abs. 2 GebührenO). Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontroll- funktionen sind an Staatsgebühren Fr. 20.-- – Fr. 1'000.-- zu entrichten (§ 2 lit. d GebührenO). Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 13 N. 25). Im Fall einer zu stark von der Regelgebühr abweichenden Kosten- auferlegung darf die Rechtsmittelinstanz jedoch korrigierend eingreifen (BGr,

17. Mai 2010, 2C_856/2009, E. 3.3). 5.3.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde eine Gebühr von Fr. 3'354.-- veranschlagt. Die Baudirektion hat die Staatsgebühr somit auf das fast 3,5- fache der Maximalgebühr gemäss § 2 lit. d GebührenO festgesetzt. Nach dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Abgaberecht müssen öffentliche Abgaben zwar nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, jedoch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger hinreichend voraussehbar sind. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 248 E. 2). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich eine beliebige Erhöhung der Spruchgebühr über den in § 2 lit. d GebührenO festgesetzten Maximalbetrag hinaus nicht rechtfertigen. Als in besonderen Fällen ange- messen erscheint gemäss Rechtsprechung höchstens die Erhöhung auf den doppelten Betrag (VB.2006.00354, E. 10.1.3).

- 3- Die Baudirektion hat im vorliegenden Rekursverfahren aufgezeigt, dass sie 26 Stunden in die Prüfung des Quartierplans investieren musste (Studium der Akten, Abklärungen, Besprechungen etc.), und es ist auch nicht zu bezweifeln, dass komplexe Fragen aufgeworfen wurden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Baudirektion gestützt auf § 9 Abs. 2 GebührenO eine Erhöhung der Staatsgebühr über den gesetzlichen Maximalrahmen vornahm. Hingegen erscheint der festgesetzte Betrag als übersetzt. Gründe für eine derart massive Abweichung von der Regelgebühr werden weder von der Baudirektion vorgetragen, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die Staatsgebühr in der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und neu festzusetzen. Als angemessen erweist sich eine Gebühr von insgesamt Fr. 1'800.–.